Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1.1  Der Verein führt den folgenden Namen:

The Green Fusion Network

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“.

1.2  Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

1.3  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck des Vereins

2.1  Der Verein ist ein Zusammenschluss von Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Wissenschaft, die sich mit dem Thema Nachhaltigkeit, Ethik und Umweltbewusstsein in ihren jeweiligen Fachdisziplinen beschäftigen. 

2.2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.3  Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der Volksbildung, der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes sowie die Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf Gebieten der Kultur und der Völkerverständigungsgedanken. 

Hierbei steht die Förderung des Austauschs zu den Themen Nachhaltigkeit, Umweltbewusstsein und Ethik im Vordergrund, insbesondere die Förderung der Nachhaltigkeit des Umweltschutzes und des ethischen Verhaltens innerhalb von Institutionen, Organisationen und Weltwirtschaftsbetrieben.

Dies soll verwirklicht werden durch wissenschaftlichen oder fortschrittlichen Austausch von den zuvor genannten Themen. Dies erfolgt im Rahmen von Mitgliederversammlungen, dem Betrieb einer Homepage als Austauschplattform, Arbeitsgruppen, Workshops, Seminaren, gemeinsame Veröffentlichungen in Zusammenarbeit mit Hochschulen und anderen Institutionen.

 

2.4  Die Mittel der Körperschaft dürfen im Vordergrund nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

2.5  Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

3.1  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person sein. Der Verein ist insbesondere ein Zusammenschluss von Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Wissenschaft, die sich mit Nachhaltigkeit, Ethik und Umweltbewusstsein in ihren jeweiligen Fachdisziplinen beschäftigen.

3.2  Die Mitglieder müssen Expertise und oder Interesse an den Themen Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Ethik in Wissenschaft oder Praxis nachweisen können.

3.3  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 

 

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

4.1  Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds;

- durch Austritt. Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres einzuhalten ist; 

- durch Ausschluss aus dem Verein; 

- durch Auflösung des Vereins.

4.2  Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied als Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. 

§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6
Vorstand

6.1  Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter und einer/m Schatzmeister/in.

6.2  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten, denen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt wird.
 

6.3  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist ohne Beschränkung zulässig.

6.4  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten turnusgemäßen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.

6.5  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. 

 § 7
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten oder durch Satzung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.  Führung der laufenden Geschäfte;

b.  Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnungen;

c.  Einberufung der Mitgliederversammlung;

d.  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

e.  Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;

f.   Buchführung;

g.  Erstellung eines Jahresberichts;

h.  Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

8.1  Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins. Hierzu gehören Beschlüsse über:

a.  die Anträge des Vorstandes;

b.  die Anträge der Mitglieder;

c.  die Entlastung des Vorstandes;

d.  die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

e.  die Änderung der Satzung;

f.  Festlegung der Ersteintritts- und jährlichen Mitgliedsbeiträge; 

g.  die Auflösung des Vereins.

 

8.2  Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann auch durch Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.

8.3  Der Vorstand lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen.

8.4  Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

8.5  Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet. Ist der gesamte Vorstand verhindert, übernimmt das älteste Mitglied die Versammlungsleitung.

8.6  Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschlagen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch per E-Mail oder im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

8.7  Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.

 

§ 9
Mitgliedsbeiträge

9.1  Der Verein finanziert sich durch Vereinsbeiträge. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Leistung des festgelegten Beitrags.

9.2  Bei Eintritt in den Verein wird ein Ersteintrittsbeitrag erhoben. Später erfolgt ein Jahresbeitrag der jährlich auf der MV auf Basis eines Mehrheit Entscheids festgelegt wird. 

9.3 Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung vorzuschlagen.

 

§ 10
Kassenprüfer

Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung des Vereins des abgelaufenen Geschäftsjahres, sowie das Vermögen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht. 

 

§ 11
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

11.1  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren, die von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

11.2  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den NABU e. V., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bonn, 19.09.2021